Hundeverordnung in Deutschland

Bundesrepublik Deutschland

Die Kampfhundediskussion kam auf, als am 26.Juni 2000 in Hamburg ein Kind von zwei Hunden tödlich verletzt wurde. Kurzer Hand erließen alle Bundesländer in eigener Regie ihre eigenen Hundeverordnungen. Eine allgemeingültige Hundeverordnung in Deutschland gibt es nicht.

Als einzige Gemeinsamkeit stellte sich das Bedürfnis die Sicherheit der Bevölkerung vor Hundeangriffe zu vergrößern, indem man sich auf Einschränkungen bei der Haltung bestimmter Hunderassen als Mittel festlegte.

Anzahl Hunde pro Haushalt

Anzahl Hunde pro Haushalt in Deutschland

Mögliche Auflagen aus der Hundeverordnung Deutschland

Folgende Auflagen im Sinne der Einschränkung kamen zur Anwendung:

  • Nachweis der Zuverlässigkeit des Halters (Polizeiliches Führungszeugnis),
  • Nachweis der Befähigung des Halters (Sachkundenachweis (Hunde)),
  • Zwang zum Tragen von Maulkorb und Leine für die Hunde in der Öffentlichkeit (Befreiung nach Wesenstest möglich),
  • Wesenstest für Hunde,
  • Zugangsverbot z. B. bei öffentlichen Festen, in Freibädern, auf Spielplätzen (nicht jedes Bundesland),
  • Sterilisation bzw. Kastration der Hunde (nicht jedes Bundesland),
  • Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochip.
  • Anzeige des Halterwechsels (TASSO-Formular-Tierhalterwechsel)


tiierisch.de

Ausnahmen und Besonderheiten bei der Anwendung der Rasseliste

In Hessen und auch in Thüringen wurde eine Kennzeichnung aller Zugänge eines umzäunten Grundstücks oder der Wohnung mittels Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“ festgelegt. Thüringen bildet auch eine Ausnahme bei der Hunde deren Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind. Des weiteren auch Hunde welche generell als gefährlich oder die sich durch ihr Verhalten als gefährlich gezeigt haben.

Wie vieles in der Bundesrepublik ist auch der Wesenstest nicht normiert. So führte in einigen Bundesländern ein bestandener Wesenstest zur Befreiung vom Maulkorbzwang. Viele Gemeinden erhöhten die Hundesteuer für Listenhunde auf eine Höhe, die die Halten eines Listenhundes unattraktiv machen sollte. Und das Tier musste wieder zahlen.

Anzahl Bissattacken

Anzahl Bissattacken

Auswirkungen zur Einführung einer Rasseliste

Die Zahl der schwer vermittelbaren Tieren stieg drastisch an. Die Einführung der Hundeverordnung Deutschland blieb nicht ohne Folgen. Ein Vielzahl betroffener Hundehalter klagten bei den Oberlandesgerichten z.B. von Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt und erzielten für die Tiere einen enormen Teilerfolg. Leider erließen einige Bundesländer daraufhin Gesetze, andere verzichteten unter Berufung auf die ohnehin gültige allgemeine Gefahrenabwehrverordnung.

Bissattacken nach Größe

Im April 2001 erließ der Deutsche Bundestag ein „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“, das zum einen die Einfuhr, zum anderen die Zucht von Hunden bestimmter Rassen und deren Kreuzungen verbot.

Aber auch die Hundehalter wurden in die Pflicht genommen. In einigen Bundesländer ist der Nachweis über Sachkunde der Hundehaltung Pflicht. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit den Sachkundenachweis freiwillig abzulegen.

Der old-english-bulldog und die Bundesländer

In keiner der oben aufgeführten Grafiken ist der old-english-bulldog erwähnt. Lediglich bei der Einteilung der Bissattacken nach Größe der Hunde lässt sich unterstellen, den old-english-bulldog dort zu finden.

Viele deutsche Bundesländer führen eine Rasseliste mit Hunderassen, die rassebedingt als gefährlich aufgeführt oder deren Gefährlichkeit vermutet wird. Für solche „Listenhunde“ gelten dann bestimmte Regelungen, für die in einigen Bundesländern noch einmal abgestuft zwei unterschiedlichen Kategorien gelten. Derzeit gelten in fünf Bundesländern abgestufte Rasselisten, in weiteren Bundesländern gilt je eine Rasseliste ohne Abstufungen. Niedersachsen hat sich gegen Rasselisten entschieden. Thüringen hatte bis zum 16. Juni 2011 die Auffassung vertreten, die Gefährlichkeit eines Hundes sei nicht an seiner Rasse festzumachen.

In den meisten Bundesländern kann ein Hund nach Bestehen eines Wesenstests von den Maßnahmen befreit werden, die für Listenhunde vorgeschrieben sind, in einigen Ländern gilt das nicht für alle Rassen.

Gegen einen individuell gefährlichen Hund konnten durch die zuständige Behörde schon vorher Maßnahmen ergriffen werden. Die vor dem Juli 2000 geltenden Hundeverordnungen boten die Rechtsgrundlage, aggressive Hunde wegnehmen oder andere Anordnungen treffen zu können. Es ist somit unabhängig von Rasselisten möglich, gegen aggressive und gefährliche Hunde Leinen- und Maulkorbzwang zu verhängen. Kritiker der Rasselisten stehen auf dem Standpunkt, durch den Wegfall von zeit- und personalaufwendigen – und aus ihrer Sicht unsinnigen – Maßnahmen gegen Listenhunde würden die Ämter wieder mehr Zeit finden, notwendige Maßnahmen gegen aggressive Hunde konsequenter durchzusetzen. Andererseits ist eine jeweilige Einzelfallprüfung personal- und zeitintensiver als die Kontrolle von Allgemeinverfügungen.

Die Bundesländer definieren, mit Ausnahme von Niedersachsen und Schleswig-Holstein, in ihren Hundegesetzen oder Hundeverordnungen verschiedene Hunderassen und deren Mischlinge als gefährlich oder nehmen Bezug auf die Liste in der bundesrechtlichen Regelung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes. In den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg wird der Begriff Kampfhund verwendet.

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