Rasseliste in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein

Eine Rasseliste in Schleswig-Holstein existiert eigentlich nicht. Denn Schleswig-Holstein verzichtet auf eine Kategorisierung nach Rassen. Dafür konzentriert man sich, aus Sicht der Hunde, auf die wahren Täter. Diese Vorgehensweise stellt keine Rasse unter Generalverdacht und sollte Beispielgebend  für alle Bundesländer sein.

In Schleswig-Holstein gilt ein Hund als gefährlich, wenn er Menschen gebissen hat, ohne erkennen zu können, dass es sich um einen Akt der Verteidigung handelt und im Zusammenhang einer strafbaren Handlung stand.

Springt ein Hund außerhalb des Grundstücks immer wieder Menschen an und eine gefahrdrohende Weise daraus zu erkennen ist, so wird auch dies als gefährlich gewertet. Auch das Beißen anderer Tiere ohne selbst angegriffen worden zu sein oder das ignorieren der Unterwürfigkeit bei anderen Hunden und beissen werden als gefährlich gewertet.

Ebenso werden Hunde auf der Rassenliste geführt, die unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.

Der old-english-bulldog ist in Schleswig-Holstein grundsätzlich von der Rassenliste verschont, sofern sein Verhalten ungefährlich bleibt.

Hunde älter als 3 Monate sind in Schleswig-Holstein mit einem Chip zu kennzeichnen. Für alle Hunde ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Wurde ein Hund als gefährlich eingestuft, kann der Halter eine Erlaubnis zum Halten des Hundes beantragen. Diese ist stets mit sich zu führen.

Voraussetzungen zum Halten von Hunden

Um einen Hund halten zu dürfen, sind Voraussetzungen wie Mindestalter 18 Jahre, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde sowie der Nachweis zur Sozialverträglichkeit durch einen Wesenstest zu erfüllen. Gefährlich eingestufte Hunde unterliegen einem Zuchtverbot.

Um die Gefährlichkeit eines Hundes zu widerlegen, kann 2 Jahre nach der Einstufung ein Wesenstest absolviert werden, welcher positiv bewertet werden muss. Die notwendige Sachkunde kann von Tierärzten, Personen, die §11 zum Halten von Hunden in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen haben, Personen, die zur Abnahme von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde berechtigt sind, Rettungshundeführer sowie Polizeihundeführer bescheinigt werden.

Die zuständige Behörde kann für Sachkundige eine Ermäßigung bei der Hundesteuer vorsehen.