Rasseliste im Saarland

Saarland

Die Rasseliste im Saarland unterscheidet sich zur Rasseliste anderer Bundesländer. Das Saarland verzichtet bei der Rassenliste auf namentliche Nennung von Hunderassen. Das Saarland betrachte dagegen alle Hunde als gleich und betrachtet daher gezielt das Verhalten jedes einzelnen Hundes.

Es werden nur Hunde erfasst, die per Definition als gefährlich gelten und deren Angriffslust oder Schärfe oder gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden. Für Am Pitbull Terrier, Am. Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier wurden Sondervorschriften festgelegt.

Der old-english-bulldog ist im Saarland grundsätzlich von der Rassenliste verschont.

Laut Rasseliste im Saarland sind die gewerbliche Zucht, die Ausbildung und die Haltung gefährlicher Hunde verboten. Die Genehmigung zur Haltung kann erteilt werden, wenn der Halter Sachkunde nachweisen kann, mindestens 18 Jahre ist, seine Zuverlässigkeit in Form eines Führungszeugnisses, keine Vorstrafen verzeichnet, weder alkohol- noch drogensüchtig ist, ohne Behinderung nach §1896 BGB lebt und eine sichere Unterbringung des Tieres vorweisen kann. Weiterhin unterliegen diese Tiere einer Pflicht zur Haftpflichtversicherung.


Die Haltung der Tiere kann untersagt werden, wenn keine Erlaubnis beantragt wurde bzw. diese aufgrund von Verstößen oder Fehlverhalten entzogen wurde.

Bei öffentlichen Veranstaltungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht für alle Hunde Leinenzwang. Für gefährliche Hunde gilt außerhalb des umschlossenen Privatgrundstückes generell Leinen- und Maulkorbzwang. Name und Anschrift das Halter sind am Halsband anzubringen und die Tiere sind dauerhaft zu kennzeichnen. Ein Wechsel des Hundehalters ist den zuständigen Ordnungsbehörden anzuzeigen.

Wesenstest und Sondervorschriften der Rasseliste im Saarland

Für bestimmte Hunderassen kann ein Wesenstest angeordnet werden. Für andere wurden Sondervorschriften entworfen. So sind American Pitbull Terrier, Am. Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier verboten. Die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis ist möglich, wenn das Tier einer Kastration unterzogen wurde, der Halter einen Sachkundenachweis durch besondere Lehrgänge nachweisen kann. Die Zucht dieser Rassen bleibt jedoch weiterhin verboten. Der Leinen- und Maulkorbzwang für diese Rassen entfällt, wenn die betroffenen Tiere als Diensthund, Herdengebrauchshunde, Jagd- und Blindenhunde eingesetzt werden.

* Unter der Zusammenfassung andere gefährliche Hunde sind Einzelfälle kategorisiert, aus denen sich für Mensch und Tier eine rasseunspezifische Gefahr ergibt. Dazu gehören Hunde, die durch Bissangriffe oder in anderer gefährdender Weise z.B. anspringen von Menschen auffällig wurden oder die einen ausgeprägten Drang zum Hetzen oder Reißen von Wild oder anderen Tieren neigen.