Rasseliste in Berlin

 

Berlin

Rasseliste in Berlin listet mit der “Gefährliche-Hunde-Verordnung” vom 22. August 2016 Hunderassen, welche allgemein betrachtet als gefährlich gelten.

Als gefährlich gelten: Pitbull Terrier, Am. Staffordshire, Terrier, Bullterrier sowie Kreuzungen dieser untereinander oder mit anderen Hunden und andere gefährl. Hunde* ,Hunde, die auf gesteigerte Aggressivität gezüchtet oder trainiert wurden.

Ich wurde freundlicher Weise darauf hingewiesen einen Fehler gemacht zu haben. Diesen beseitige ich natürlich gern, denn wenn ein OEB nicht mehr auf einer Rasseliste geführt wird, dann freut mich das ungemein. Hier der Hinweis:

“auf Grund ihrer falschen Angaben bezüglich OEB in Berlin, sende ich ihnen Infos zu damit sie diese korregieren können. Hier in Berlin wird der OEB NICHT als gefährlich eingestuft.”

 

die angegebene Quelle

Danke für diese erfreulichen Informationen.

 

Gefährliche Hunde der Rasseliste in Berlin

Als gefährlich eingestufte Hunde und ihre Halter haben die Möglichkeit, die Einstufung als gefährlich mit einem Wesenstest zu widerlegen. Hunde die als gefährlich eingestuft sind, dürfen nicht mehr auf Flohmärkten zum Kauf angeboten und widerrechtlich angebotene dürfen nicht gekauft werden.

Der Kauf und auch die Haltung gefährlich eingestufter Hunderasse werden in einem Zentralregister erfasst. Auf öffentlichen Straßen und Anlagen sowie außerhalb von Privatgrundstücken herrscht in Berlin grundsätzlich Leinenpflicht. Ausnahmen sind durch eine Rechtsverordnung geregelt.

Wer sich einen Hund kauft wird aufgefordert, sich sachkundig zu machen. Eine Verpflichtung zur Aneignung der Sachkunde zur Hundehaltung wird jedoch nicht verlangt. Eine Verpflichtung zur Beseitigung von Hundekot besteht für Hundehalte und Hundeführer. Entsprechende Utensilien sind stets bei sich zu führen.

Unterbringung der Hunde ist stets ausbruchsicher zu halten und außerhalb des eigenen Besitztums zu beaufsichtigen. Weiterhin haben Hunde außerhalb eines umzäunten Grundstücks Halsband mit den Informationen zum Halter, also Name und Anschrift, enthalten. Für alle Hundehalter gilt die Pflicht zum chippen der Tiere und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Gefährliche Hunde sind außerhalb des eigenen Grundstücks nur vom Halter oder einer sachkundigen Person zu führen. In Berlin herrscht Leinenzwang mit maximal 2,00 m Länge sowie eine Maulkorbpflicht. In extra für Hunde abgezäunte Bereiche entfällt der Leinenzwang bei der Verwendung eines Maulkorbs.

Hundehalter und Hundeführer – Auflagen und Vorschriften

Hundehalter und Hundeführer müssen nach Rasseliste in Berlin zuverlässig sein und über ausreichende Sachkunde verfügen. Vorstrafen und Alkohol-oder Drogensucht stellen die Zuverlässigkeit jedoch in Frage. Der Nachweis ist den zuständigen Behörden zu erbringen.

Die Haltung eines Listenhundes ist in Berlin unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Nichtbeachtung kann diverse Bußgelder nach sich ziehen. Innerhalb von 8 Wochen ist der Nachweis über Sachkunde, Führungszeugnis und ein nicht über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivitätspotential zu erbringen.

Wird die Erlaubnis zur Haltung erteilt, wird eine Plakette ausgehändigt, die am Halsband des Hundes anzubringen und gegen Verlust gesichert ist. Verweigert die Behörde die Erlaubnis zur Haltung, folgt in der Regel die Sicherstellung und Tötung des Hundes. Die Erteilung der Erlaubnis wird verweigert, wenn Gefahr für Mensch oder Tier vermutet wird. Gründe hierfür können fehlende Zuverlässigkeit oder Sachkunde, bei Verstoß gegen Zuchtverbot, Verbot zur Ausbildung des Hundes oder sogar bei Verstoß gegen Verbote zu Kauf der Hunde.

Ein generelles Zuchtverbot besteht für Pitbull Terrier, Am. Staffordshire, Terrier, Bullterrier.

Für alle genannten Verbote und Einschränkungen gibt es Ausnahmen. Diese finden allerdings nur für Diensthunde, Blindenhunde und Jagdhunde Anwendung.

Neuerungen in der Hundeverordnung ab 01.01.2019

Ab 1. Januar 2019 gilt eine grundsätzliche allgemeine Leinenpflicht. Das bedeutet Leinenpflicht für alle Hunde.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen:

  • wurde der Hund vor dem 22. Juli 2016 bereits gehalten, so dürfen sich diese Hunde auf unbelebten Straßen, Plätzen und Brachflächen ohne Leine frei bewegen
  • Halter und Halterinnen eines Hundes mit Sachkundenachweis dürfen ihre Hunde auf unbelebten Straßen, Plätzen und Brachflächen ohne Leine frei führen
  • Halter und Halterinnen, die auf andere Art und Weise als sachkundig gelten, sind von der Leinenpflicht befreit. Dazu zählen beispielsweise Tierärzte oder Diensthundeführer

Weitere Informationen sind den FAQ für Hundehalterinnen und Hundehalter zum Hundegesetz und zur Durchführungsverordnung („Hundeverordnung“) zu entnehmen.

Weitere Informationen finden Sie hier.