Rasseliste in Mecklenburg-Vorpommern
Die Rasseliste in Mecklenburg-Vorpommern benennt betroffene Rassen namentlich. Weiterhin sind Hunde in der Rassenliste geführt, deren Verhalten als gefährlich für Mensch und Tier gilt und entsprechen eingestuft werden.
American Pitbull Terrier, Am. Staffordshire, Terrier, Staffordshire Bull, Terrier, Bull Terrier, andere gefährliche Hunde *
Der old-english-bulldog ist in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich von der Rassenliste verschont, sofern sein Verhalten als ungefährlich erachtet wird.
In Mecklenburg-Vorpommern sind die gelisteten Hunde außerhalb des privaten Grundstücks mit Maulkorb und bei Versammlungen, öffentlichen Veranstaltungen und in öffentlichen Anlagen an der Leine zu führen. Dabei darf die Leine eine Länge von maximal 2,00 m nicht überschreiten. Das eigene Grundstück unterliegt einer Kennzeichnungspflicht und ist gegen ein Abhandenkommen des Hundes zu sichern.
Ein ausgestellter Nachweis des Nichtvorliegens gefahrbringender Eigenschaften, erlischt beim Wechsel des Besitzers, wenn sich der Hund als gefährlich zeigt und nach 5 Jahren. Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätzen, Badestellen und Liegewiesen geführt werden. Diese Hunde unterliegen in Mecklenburg-Vorpommern, wie auch in anderen Bundesländern, der Kennzeichnungspflicht.
Die Zucht und die Rasseliste in Mecklenburg-Vorpommern
Die Zucht, die Haltung und das Führen gefährlicher Hunde in Mecklenburg-Vorpommern ist, nach Rasseliste in Mecklenburg-Vorpommern, Genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Halter mindestens 18 Jahre ist, ohne Vorstrafen und weder alkohol- noch drogensüchtig ist. Des weiteren ist die erforderliche Sachkunde nachzuweisen sowie eine sichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres vorhanden ist.
Die Haltung und die Rasseliste in Mecklenburg-Vorpommern
Die Haltung eines Listenhundes kann unter bestimmten Bedingungen untersagt werden. Gründe dafür könnten eine verspätete Antragsstellung oder dringende Gefahr sein. Wurde die Haltung untersagt, kann das Tier einem Berechtigen überlassen werden oder die artgerechte Tötung des Hundes kann angeordnet werden. Ausnahmen hierfür bestehen für Diensthunde. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte die Antragstellung möglichst vor dem Erwerb des Tieres erfolgen.
* Unter der Zusammenfassung andere gefährliche Hunde sind Einzelfälle kategorisiert, aus denen sich für Mensch und Tier eine rasseunspezifische Gefahr ergibt. Dazu gehören Hunde, die durch Bissangriffe oder in anderer gefährdender Weise z.B. anspringen von Menschen auffällig wurden oder die einen ausgeprägten Drang zum Hetzen oder Reißen von Wild oder anderen Tieren neigen.