Rasseliste in Hessen
Die Rasseliste in Hessen unterscheidet zwischen namentlich benannten Hunderassen und Hunde anderer Rassen, als der in Kategorie 1 benannten, die im einzelnen bereits durch Bissattacken auffielen bzw. eine andere Gefahren ausgehen könnte.
Kat. 1:
Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe besitzen.
Gefährlichkeit wird vermutet für:
Pitbull-Terrier od. Am., Pittbull Terrier, Am. Staffordshire Terrier od. Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, ,American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukas. Owtscharka,
Rottweiler
Kat. 2:
andere gef. Hunde*
Der old-english-bulldog ist in Hessen grundsätzlich von der Rassenliste verschont, sofern er nicht durch sein Verhalten der Kategorie 2 zugeordnet werden kann.
Alle Hunde ohne Berücksichtigung Rasseliste in Hessen
In Hessen müssen alle Hunde ohne Gefahr für Mensch und Tier gehalten werden. Besteht Gefahr für Mensch und Tier, kann die zuständige Behörde die Hundehaltung untersagen. Weiterhin hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, die Tötung des Hundes anzuordnen, für den Fall das Mensch oder Tier verletzt wurden.
Hunderassen der Rasseliste in Hessen
Für die Hunderassen der Kategorie 1 und 2 muss eine Erlaubnis zur Haltung vorliegen. Eine solche Erlaubnis kann erwerben wer mindestens 18 Jahre alt ist, wer ausreichende Zuverlässigkeit an den Tag legt, einen Sachkundenachweis in Bezug auf den jeweiligen Hund nachweisen kann und ein Wesenstest des Hundes vorliegt.
Diese Hunde dürfen nur einzeln geführt werden. Dafür hat der Hundeführer über die gleichen Voraussetzungen zu verfügen wie der Hundehalter mit Erlaubnis der Haltung eines Hundes der Kategorie 1 und 2. Weiterhin hat der Hundehalter von Hunden der Kategorie 1 einen Nachweis über berechtigtes Interesse in Verbindung mit einer Haftpflichtversicherung vorzulegen. Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis werden in diesem Fall an der Regelmäßigkeit der Zahlung bisheriger Hundesteuern sowie die artgerechte sichere Haltung und ein Wesenstest nachgewiesen werden können.
Für Hunderassen der Kategorien 1 und 2 herrscht generelle Leinenpflicht. Alle anderen Hunde unterliegen bei öffentlichen Versammlungen o.ä., in öffentlichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel der Leinenpflicht. Ausnahmen sind für Dienst- und Rettungshunde während eines Einsatzes möglich.
Das Tragen eines Maulkorbes kann angeordnet werden.
Gesicherte Grundstücke und Zwinger sind zusätzlich mit Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht Hund“ zu kennzeichnen. Zusätzlich sind Hunderassen der Kategorie 1 mit einem Chip zu markieren, bei negativem Wesenstest ein Verbot von Handel, Erwerb und Abgabe der Tiere. Ausnahme hier sind Tierheime.
Die Zucht, Kreuzung, der Handel, Erwerb, die Abgabe und Aufgabe der Haltung eines Hundes sowie der Umzug des Halters ist innerhalb einer Woche bei den zuständigen Behörden anzuzeigen.
* Unter der Zusammenfassung andere gefährliche Hunde sind Einzelfälle kategorisiert, aus denen sich für Mensch und Tier eine rasseunspezifische Gefahr ergibt. Dazu gehören Hunde, die durch Bissangriffe oder in anderer gefährdender Weise z.B. anspringen von Menschen auffällig wurden oder die einen ausgeprägten Drang zum Hetzen oder Reißen von Wild oder anderen Tieren neigen.