Rasseliste in Baden-Württemberg

Baden-Wuerttemberg

Die Rasseliste in Baden-Württemberg listetet würdige Hunderassen in verschiedene n Kategorien. Diese Kategorien sind weiter mit Auflagen belegt, wobei auch eine Kombination verschiedener Kategorien möglich ist.

Kat. 1: Pitbull Terrier, Am. Staffordshire Terrier, Bullterrier

Kat. 2: Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff Tosa Inu

Kat. 3: gefährliche Hunde*

Der old-english-bulldog ist in Baden-Württemberg grundsätzlich von der Rassenliste verschont, sofern er nicht als gefährlich eingestuft wurde.

In Baden-Württemberg ist die Haltung der Hunderassen aus Kategorie 1 und 2 ist Erlaubnispflichtig. Ausnahmen sind Hunde im Alter bis zu 6 Monaten. Der Verkauf von Welpen ist bei der örtlichen Polizeidienststelle anzumelden. Um eine Erlaubnis zur Haltung von Hunden der Kategorie 1 und 2 zu erhalten, muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Eine einfache Behauptung ist leider unzureichend. Ein mögliches Interesse wäre z.B. die Bewachung von Grundstücken. Eine erteilte Genehmigung kann befristet sein oder sogar mit Auflagen belegt sein. Auflagen können unter anderen eine Kennzeichnungspflicht der Grundstücke, Vorschrift einer Haftpflichtversicherung oder ähnliches.

Wie gefährlich ein Hund ist kann durch einen Wesenstest festgestellt werden. Wurde ein Hund als gefährlich eingestuft, besteht die Möglichkeit mit einem Wesenstest dessen Gefährlichkeit zu widerlegen. Dieser Wesenstest muss von einem amtlichen Tierarzt und ein Polizeihundeführer abgenommen werden um als “ungefährlich” anerkannt zu werden.

Wird die Erlaubnis zur Haltung von Hunden der Rassenliste verweigert, sind weitere Maßnahmen der örtlichen Polizeidienststelle zu erwarten.


Die Rasseliste steht unter Beobachtung

Die Rasseliste in Baden-Württemberg befindet sich, wie vom Gesetzgeber gefordert, permanent unter Beobachtung und unterliegt dementsprechend möglicher Änderungen. So kann es passieren das eine bisher verschonte Hunderasse sich plötzlich auf der Rassenliste wieder. Der Hundehalte hat dann die Pflicht, innerhalb von 4 Wochen den Hund beim Bürgermeisteramt melden, welches dann das weitere Vorgehen prüft.

Wurde die Erlaubnis zur Haltung der Hunde erteilt, sind sichere Unterbringung zu gewährleisten sowie Leinen- und Maulkorbzwang einzuhalten. Und wie immer gibt es auch hier wieder die Möglichkeit zur Ausnahme. Bei Umzug, Abhandenkommen oder der Wechsel des Hundehalters sind unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen, andernfalls droht ein Bußgeld.

Für die Hunderassen der Kategorie 1 und 2 herrscht gemäß Rasseliste in Baden-Württemberg ein Zuchtverbot. Eine Ausbildung zum Zwecke des Schutzes mit gesteigerter Aggressivität ist erlaubnispflichtig. In diesem Fall muss der Antragsteller über die notwendige Sachkunde verfügen und zuverlässig sein. Die örtlichen Polizeidienststellen können zusätzliche Verordnungen verhängen. Auch hier sind wieder Ausnahmen möglich. Diese beschränken sich allerdings nur auf Diensthunde von Behörden.

* Unter der Zusammenfassung andere gefährliche Hunde sind Einzelfälle kategorisiert, aus denen sich für Mensch und Tier eine rasseunspezifische Gefahr ergibt. Dazu gehören Hunde, die durch Bissangriffe oder in anderer gefährdender Weise z.B. anspringen von Menschen auffällig wurden oder die einen ausgeprägten Drang zum Hetzen oder Reißen von Wild oder anderen Tieren neigen.